Umgestaltungen erfordern. Aber muss sich immer das Haus dem Geschäftsmodell anpassen oder gibt es nicht auch von Seiten der Betreiber Flexibilität, um den Bestand nutzen zu können, ohne dass kein Stein auf dem anderen bleibt? Vollmayr: Das muss man sehr differenziert betrachten. Keine Flexibilität gibt es aus unserer Sicht bei den Genehmigungen: Ohne Erlaubnis zur kurzfristigen Vermie- tung ab einer Nacht ist das Objekt für uns uninteressant. Der klassische Long-Stay- Markt für einen bis mehrere Monate mag für Eigentümer oder Vermieter durchaus attraktiv sein. Für uns als Betreiber ist er es nicht. Ebenso wenig sehe ich Möglich- keiten, die erwähnten kostenintensiven Sicherheitsmaßnahmen wie die Schaffung von Rettungswegen zu vermeiden. Sehr flexibel sind wir hingegen bei den Grundrissen. Es gibt einen Markt für kleine Apartments für Alleinreisende, Pärchen fragen dagegen schon auch etwas größere Einheiten nach. Seit der Corona-Pandemie sind auch viel mehr Familien unterwegs. Daher können wir nicht nur mit kleinen Apartments etwas anfangen. Für unser Konzept gibt es auch keine per se un-
geeigneten Standorte. Reisende sind meistens sehr preissensibel. Mit einem etwas günstigeren Angebot gibt es auch an weniger attraktiven Standorten genügend Nachfrage. Die 70.000 Menschen, die jede Nacht als Touristen oder Geschäftsreisen- de in Wien sind, können zudem nicht alle im Zentrum, rund um die Bahnhöfe oder neben dem Schloss Schönbrunn wohnen. Und wer 20 Prozent günstiger unterkommt, nimmt dafür auch Wegzeiten in Kauf. Zum Schluss will ich noch das Thema Rechtssicherheit ansprechen: Kann es jemandem, der sich an der aktuellen Ge- setzeslage orientiert, nicht doch passieren, dass ihm der Gesetzgeber die Geschäfts- grundlage nimmt, so wie Airbnb-Vermieter ihr Geschäft ja auch in gutem Glauben begonnen haben und jetzt vor frustrierten Investments stehen? Kraml: Haben sie das tatsächlich in „gutem Glauben“ begonnen? Airbnb im Rahmen der Wohnnutzung war immer schon grenzwertig und die vollständige, dauerhafte Nutzung von Wohnungen für Kurzzeitvermietung war ja auch gar nicht die ursprüngliche Idee dieses Konzepts.
Jedenfalls ist die Situation bei gewerblicher Kurzzeitvermietung fundamental anders. Man bewegt sich damit ganz klar innerhalb der dafür vorgesehenen Widmungskate- gorie. Angesichts von Überlegungen aus Regierungskreisen, beispielsweise auch in den freien Mietmarkt einzugreifen, sollte man zwar gesetzliche Maßnahmen mit Ent- eignungscharakter nicht ganz ausschließen, aber mit Vorliegen der entsprechenden Widmungen und Bewilligungen steht man mit gewerblicher Vermietung im Hospitality- bereich juristisch auf sicherem Boden. Hospitality Das Geschäftsfeld Hospitality umfasst Hotels, Serviced Apartments, Hostels, Ferienwohnungen, Gastronomiebetrie- be und verwandte Angebote, die auf die temporäre Unterbringung und Ver- sorgung von Gästen ausgerichtet sind. Im weiteren Sinn gehören auch Kon- zeptlösungen wie Co-Living, Apartho- tels, Boutique-Hospitality und hybride Nutzungsformen dazu, die zwischen Wohnen, Tourismus und Business-Nut- zung angesiedelt sind.
Personen im Gespräch
Daniel Jelitzka
Birgit Kraml
Gründer und Eigentümer JP Immobilien
Partnerin Head of Real Estate DLA Piper Wien
Herwig M. Peham
Josef Vollmayr
Leitung Investment EHL Investment Consulting
CEO limehome
Wien | 2025
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