10. Arbeitszeit-
aufzeichnungen
Sämtliche Dienstnehmer:innen sind zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen ge- mäß § 26 AZG verpflichtet. Ausgenommen davon sind nur bestehende Vereinbarungen mit leitenden Angestellten. Die Arbeitszeitaufzeichnung erfolgt durch tägliche Buchungen über das jeweilige Zeiterfassungssystem (BMD).
Die verantwortlichen Vorgesetzten sind verpflichtet, die Arbeitszeiten und die Aufzeichnungspflicht der ihnen jeweils zugeordneten Mitarbeiter:innen zu kontrollieren. Nähere Bestimmungen dazu finden sich in der Gleitzeitvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung sowie in den Handbü-
chern „BMD Zeit Handbuch“ sowie „BMD Zeit Handbuch für Mitarbeiter:innen“.
Die Leistungsaufzeichnungen sind von Dienstnehmer:innen, die eine solche verpflichtend zu führen haben, täglich zu erfassen.
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EHL Immobilien Gruppe
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