c. Transparenz Alle geschäftlichen Transaktionen und Vereinbarungen müssen transparent und nachvollziehbar sein. Jegliche Form der Ver- schleierung oder Täuschung ist unzulässig.
Alle Mitarbeiter:innen sind verpflichtet, die Annahme oder das Angebot von Geschen- ken bzw. Bewirtung abzulehnen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen.
Unternehmensgruppe, schadet dem Ansehen und führt zu schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen. Alle Mitar- beiter:innen sind verpflichtet, sich an die gesetzlichen Bestimmungen sowie an die Organisationsrichtlinie zu halten und ethisch korrekt zu handeln. 5.3.1. Verhaltensregeln a. Verbot der Bestechung Es ist streng verboten, Bestechungsgelder oder andere unlautere Vorteile anzubieten, zu versprechen, zu gewähren oder zu akzeptieren, um geschäftliche Entscheidun- gen zu beeinflussen.
In Zweifelsfällen ist die vorherige Genehmi- gung des:der Vorgesetzten einzuholen.
d. Meldepflicht
5.3. Korruptionsverbot Definition: Korruption umfasst jegliches Verhalten, bei dem persönliche oder geschäftliche Vorteile durch Bestechung, Erpressung, Bestechlichkeit oder andere unlautere Mittel erlangt werden. Es bedeutet, dass jemand seine berufliche Stellung dazu missbraucht, um sich oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen und dabei andere schädigt. Dies beinhaltet, aber ist nicht beschränkt auf, das Anbieten, Versprechen, Geben oder Annehmen von Geschenken, Zahlungen, Gefälligkeiten oder anderen Vorteilen, um Entscheidungen oder Handlungen zu beeinflussen. Jegliche Form der Korruption wird seitens EHL strikt abgelehnt und ist untersagt. Korruption untergräbt die Integrität der
Alle Mitarbeiter:innen sind verpflichtet, jeden Verdacht oder Kenntnis von korrupten Handlungen unverzüglich der Geschäftsleitung oder der Abteilung Finanz- und Rechnungswesen (controlling@ehl.at) zu melden. Anonyme Meldungen werden vertraulich behandelt und entsprechend untersucht. 5.3.2. Schutz vor Vergel- tungsmaßnahmen Mitarbeiter:innen, die in gutem Glauben Hinweise auf Korruption geben, sind vor jeglicher Form von Vergeltungsmaßnahmen geschützt. Retaliation gegen Hinweisge- ber:innen wird nicht toleriert und kann selbst disziplinarische Maßnahmen nach sich ziehen.
b. Geschenke und Einladungen
Geschenke und Einladungen dürfen nur in einem angemessenen und üblichen Rahmen akzeptiert oder gemacht werden (siehe Kapitel 5.2). Derartige Zuwendungen dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass sie geschäftliche Entscheidungen beein- flussen sollen.
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EHL Immobilien Gruppe
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