„ Die Bewirtschaftung von Zinshäusern und dem darin situierten Wohnraum stellt vor allem in Zeiten stark steigender Bau-, Instandhaltungs- und Sanierungskosten eine enorme Herausforderung für Eigen- tümer dar. Werden Mietzinsindexierungen laufend ausgesetzt, erschwert dies die Er- haltung von Zinshäusern enorm, vor allem für private Zinshauseigentümer. Philipp Zeinlinger, MA Prokurist GPH Real Estate „ “ Durch das Eingreifen von politischer Seite und die Diskussionen über die Aussetzung oder Anpassung des Index entsteht eine gewisse Unsicherheit, die durch das völlig veraltete Mietrecht im Zinshaussegment weiter verstärkt wird. Es muss sich gene- rell die Frage gestellt werden, wer für die Substanzerhaltung der Wiener Zinshäuser in Zeiten steigender Erhaltungskosten aufkommt. Hier gilt es auch für Investoren, positive Signale zu setzen. Christian Winkler Gründer und Geschäftsführer WINEGG „ “ Indexierungen sollten auf Basis wirtschaft- licher und rechtlicher Kriterien vorge- nommen werden und nicht entsprechend politischer Erwägungen. Daher wäre es dringlich, klare Spielregeln für die Richt- wertindexierung festzulegen. Das brächte Mietern und Eigentümern Planungssicher- heit, und vielleicht wäre es auch für Politi- ker nicht das Schlechteste, wenn nicht sie jedes Jahr eine potenziell unangenehme Entscheidung treffen müssen. Gerhard Tüchler Geschäftsführender Gesellschafter TECTO “ Expertenstimmen zur Indexierung
Gestaltungsspielraum. Gerade Per- sonen mit mittlerem und niedrigem Einkommen muss es erlaubt sein, ihren Wohnbedarf angemessen zu decken. Das ist die schlechte Nachricht. Die gute ist: Der Eingriff muss letzt- lich verhältnismäßig und geeignet sein, wohnungs-, sozial- und stadt- entwicklungspolitische Interessen auszugleichen. Bei hoher Inflation gibt es also besonders starke Argumente, eine Indexierung nicht nochmals auszusetzen: l Steigende Erhaltungskosten: Diese muss der Vermieter tragen, und sie steigen der- zeit deutlich stärker als die allgemeine Inflation. Warum gleichzeitig Erträge nicht auch
zumindest mit der Inflation steigen sollen, ist nicht mehr leicht begründbar.
l Steigendes allgemeines
Mietniveau: Wenn etwa im geförderten Wohnbau, der ja für besonders schützenswerte Mieterschichten gedacht ist, Mieten um sieben oder acht Prozent steigen, im MRG-Be- reich aber gleichzeitig eine An- passung verhindert wird, fehlt eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung. Im Ergebnis muss es für den Vermieter möglich sein, mit den Mieteinnahmen die ordentliche Er- haltung der Wohnungen zu finanzie- ren. Steigen die Erhaltungskosten weiter stark, wird eine Indexierung aber aus politischen Gründen wieder ausgesetzt, wird es auch aus juristischer Sicht „eng“. Oder, um es positiv zu formulieren: Es bleibt spannend.
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