Gastkommentar Mietrecht
Ausgesetzte Indexierungen: Das weite Feld des „Sachlichkeitsgebots“
Selbst bei deutlich steigender Inflation ist eine neuerliche Aussetzung der Indexierung der Richtwertmieten nicht auszuschließen – auch wenn die geforderte „sachliche Rechtfertigung“ schwieriger zu argumentieren wird.
des Richtwerts längst ein Politikum geworden. Zwei Jahre war die Indexierung ausgesetzt, im April 2022 erfolgte nun wieder eine Anhebung, und gleich startet eine hitzige politische Debatte. Immerhin hatten starke politische Kräfte vehe- ment eine dritte Aussetzung in Folge gefordert. In Anbetracht der massiv steigenden Inflations- rate wird die Anhebung 2023 und danach aber noch viel bedeutender. Der Gesetzgeber hat mit dem Richtwert ein System eingeführt, bei dem der Richtwert für eine Normwohnung Grundlage für die Miet- zinsbeschränkung ist. Wenn in dieses System zu Lasten einer Seite – hier des Vermieters – eingegriffen wird, braucht es dafür nach dem VfGH eine sachliche Begründung; andernfalls wird gegen den Gleichheitssatz verstoßen bzw. unzulässig in Eigentumsgrundrecht und Erwerbs- ausübungsfreiheit eingegriffen. Aus Sicht des Zinshausbesitzers enttäuschend: Der VfGH, in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, gibt dem Gesetzgeber einen erheblichen
© Elke Mayr 2013
Rechtsanwalt Stefan Artner DORDA Rechtsanwälte
Im Vollanwendungsbereich des MRG, in den das klassische Wiener Zinshaus fällt, ist aus der Selbstverständlichkeit der jährlichen Indexierung
Inflationsraten in Österreich (VPI 2000-2022)
4 %
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2 %
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* Mai 2022
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